Helm auf!

Offizielles rund um die Kieler Tourentreffs von kivel:o)

Helm auf!

Beitragvon roman » Do 8. Sep 2011, 10:07

Helm auf!


8.9.2011 – Fahrradfahrer, die bei einem Unfall eine Kopfverletzung erleiden, müssen sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie keinen Helm getragen haben. Das gilt zumindest dann, wenn sie mit einem Rennrad unterwegs waren (Urteil vom 3. März 2011, Az.: 24 U 384/10).

Der Kläger befuhr im Juli 2007 mit seinem Rennrad einen als Fuß- und Radweg gekennzeichneten geteerten Weg, als ihm von dem Fahrer eines VW-Busses die Vorfahrt genommen wurde.

Bei der anschließenden Kollision erlitt er unter anderem eine schwere Kopfverletzung. Doch weil er ohne Fahrradhelm unterwegs war, wollte ihm der Versicherer des Unfallverursachers nur einen Teil seines Schadens ersetzen.

Doppelte Niederlage

Nachdem das Landgericht Memmingen zu Gunsten des Versicherers entschieden und die Ansprüche des Klägers um ein Drittel gekürzt hatte, zog der Radler vor das Münchener Oberlandesgericht. Doch dort erlitt er eine weitere juristische Niederlage. Das Gericht erhöhte die Mitverschuldensquote auf 40 Prozent.

Das Gericht setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob dem Kläger tatsächlich die Vorfahrt genommen wurde. Diese Frage wurde von den Richtern zwar bejaht. Doch weil der von ihm befahrene Weg von einem Autofahrer ebenso gut als untergeordneter Feldweg interpretiert werden konnte, hätte der Kläger in dem Bereich von Einmündungen mit äußerster Vorsicht fahren müssen.

Dieses hat er aber offenkundig unterlassen. Denn sonst wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Allein aus diesem Grund sind die Ansprüche des Klägers um einen Anteil von einem Drittel zu kürzen – so das Gericht.

„Helmpflicht“ für sportliche Radler

Ein weiteres Mitverschulden trifft den Kläger, weil er keinen Fahrradhelm getragen hat. Weil er mit einem Rennrad mit Klickpedalen unterwegs war, spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins nach Ansicht der Richter für eine betont sportliche Fahrweise „welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet“.

Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kläger unter anderem eine Kopfverletzung erlitten hat. Die Richter hielten daher eine Erhöhung der Mitverschuldensquote auf insgesamt 40 Prozent für angemessen.

Auch andere Gerichte haben sich bereits mit der Frage eines Mitverschuldens bei der Nichtbenutzung eines Fahrradhelms befasst. Dabei sind sie zu recht unterschiedlichen Ergebnissen gelangt (VersicherungsJournal 30.5.2006, 30.3.2007 und 20.8.2007).
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